Catinox Surface Technologies
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Catalyst Group AG, Liestal, handelnd unter der Marke Catinox Surface Technologies

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Catalyst Group AG, Liestal («Catinox»), gegenüber Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Catinox ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Catinox in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote von Catinox sind während dreissig (30) Tagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Catinox oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Als Schriftform gilt auch die Kommunikation per E-Mail.

3. Vertragsgrundlagen und Leistungsumfang

Massgebend für den Leistungsumfang sind die schriftliche Auftragsbestätigung, das zugrunde liegende Angebot sowie allfällige gemeinsam vereinbarte Behandlungspläne, Spezifikationen und Akzeptanzkriterien. Ergänzend gelten diese AGB.

Die Leistungen von Catinox umfassen je nach Vereinbarung insbesondere Derouging, Passivierung, CIP-Reinigung, Entkalkung, Entrostung, Ultraschallreinigung sowie Zustandsbeurteilungen und Reinigungsstudien, ausgeführt vor Ort beim Kunden oder im Haus.

Catinox ist berechtigt, für die Leistungserbringung qualifizierte Dritte beizuziehen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich vorliegen, insbesondere:

  • ungehinderter Zugang zum Einsatzort und zu den zu behandelnden Anlagen zu den vereinbarten Zeiten;
  • Freischaltung, Entleerung, Entkopplung und Sicherung der Anlage gegen Wiedereinschalten (Lockout/Tagout);
  • Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser sowie geeigneter Entnahme- und Ablaufstellen;
  • Erteilung der erforderlichen internen Bewilligungen, Arbeitsfreigaben und Zutrittsberechtigungen;
  • vollständige und richtige Angaben zu Werkstoffen, Vorbehandlungen, Medien und Betriebshistorie der Anlage.

Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unterlassene, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden und werden nach Aufwand verrechnet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

5. Zugang, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffe

Catinox beachtet bei der Ausführung ihrer Leistungen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für den Umgang mit Chemikalien und für die chemische Oberflächenbehandlung.

Der Kunde informiert Catinox vor Arbeitsbeginn über alle am Einsatzort zusätzlich geltenden Sicherheits-, Zutritts-, Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften sowie über bekannte Gefährdungen. Jede Partei ist in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften verantwortlich.

Für die Sicherheit und den ordnungsgemässen Zustand der vom Kunden bereitgestellten Anlagen, Einrichtungen und Medien bleibt der Kunde verantwortlich.

6. Termine und Fristen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Sie stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Mitwirkung des Kunden gemäss Ziffer 4.

Bei Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer des dadurch verursachten Mehraufwands.

7. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie allfälliger Nebenkosten wie Anfahrt, Transport, Entsorgung und Verbrauchsmaterial, soweit diese nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

Bei Aufwandaufträgen erfolgt die Verrechnung nach den vereinbarten Stunden- und Materialansätzen. Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Pauschal- oder Festpreis bezeichnet sind.

8. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innert dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszins in gesetzlicher Höhe gemäss Schweizerischem Obligationenrecht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Die Verrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen sowie die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen sind ausgeschlossen.

9. Qualitätssicherung, Abnahme und Mängelrüge

Massgeblich sind ausschliesslich die vertraglich vereinbarten Prüf- und Akzeptanzkriterien. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese vorgängig schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

Der Kunde hat die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen und offene Mängel innert acht (8) Tagen schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind innert acht (8) Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.

10. Gewährleistung

Catinox gewährleistet, dass ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen und dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Fertigstellung der jeweiligen Leistung.

Bei rechtzeitig gerügten und von Catinox zu vertretenden Mängeln hat Catinox nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung oder zur Neuvornahme der betroffenen Leistung.

Eine Gewährleistung für die Eignung der behandelten Oberflächen für einen bestimmten Verwendungszweck besteht nicht, sofern eine solche Eignung nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden zu Werkstoffen und Vorbehandlungen, bei vorbestehenden Material-, Konstruktions- oder Schweissnahtfehlern, bei ungeeigneten Betriebs- oder Lagerbedingungen sowie bei nachträglichen Eingriffen des Kunden oder Dritter.

Weitergehende Gewährleistungsrechte des Kunden, insbesondere Minderung, Wandelung oder Selbstvornahme ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Catinox, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

11. Haftung

Catinox haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Catinox nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung von Catinox ist der Höhe nach beschränkt auf den Vertragspreis des betroffenen Auftrags, insgesamt jedoch auf höchstens CHF 100'000.00 je Schadenereignis.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Chargenverlust, entgangenen Gewinn, Rückrufkosten sowie Ansprüche Dritter.

Die Haftung für Hilfspersonen, Arbeitnehmende und beigezogene Dritte ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.

12. Rücktritt, Verschiebung und Stornierung

Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Auftrag zurück oder verschiebt er einen verbindlich vereinbarten Ausführungstermin, schuldet er Catinox folgende pauschalen Entschädigungen:

  • bei Mitteilung mehr als zehn (10) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn: keine Entschädigung;
  • bei Mitteilung zehn (10) bis zwei (2) Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn: 50 % des vereinbarten Auftragswerts;
  • bei Mitteilung weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor dem vereinbarten Beginn: 100 % des vereinbarten Auftragswerts.

Bereits angefallene Aufwände, bestellte Spezialchemikalien und Drittkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13. Eigentum an gelieferten Sachen

Soweit Catinox dem Kunden bewegliche Sachen liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Catinox. Catinox ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz bzw. Sitz des Kunden eintragen zu lassen; der Kunde wirkt daran mit.

Für reine Dienstleistungen sowie für Arbeiten an Sachen des Kunden besteht kein Eigentumsvorbehalt.

14. Unterlagen und Immaterialgüterrechte

An Angeboten, Kalkulationen, Behandlungsplänen, Verfahrensbeschreibungen, Berichten und übrigen von Catinox abgegebenen Unterlagen verbleiben sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bei Catinox.

Solche Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Catinox weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch ausserhalb des Vertragszwecks verwendet werden.

15. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen und Unterlagen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Verpflichtung besteht während der Vertragsdauer und für fünf (5) Jahre nach deren Beendigung fort.

Catinox behandelt insbesondere anlagen-, prozess- und qualitätsbezogene Informationen des Kunden, einschliesslich GMP-relevanter Daten, streng vertraulich und verwendet sie ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrags.

Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Schweizer Datenschutzgesetz und der Datenschutzerklärung.

16. Referenznennung

Catinox ist berechtigt, den Kunden unter Angabe von Firma und Logo als Referenz zu nennen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Die Nennung projekt-, anlagen- oder ergebnisbezogener Einzelheiten bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.

17. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Catinox die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend verunmöglichen, berechtigen Catinox, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Epidemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Arbeitskonflikte sowie Störungen in der Lieferkette, die Catinox nicht zu vertreten hat.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Catinox und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Liestal, Schweiz, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorgehen.

Stand: August 2026 · Massgebend ist die deutsche Fassung dieser AGB.

GMP surface treatment for pharma & biotech.

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